Keine Haftung aus „Tiergefahr“ bei Reiterfehler
Eigentlich ist der Grundsatz klar (§ 833 Abs. 1 BGB): Wer ein Tier besitzt, haftet für das, was durch das Tier passiert und zwar unabhängig davon, ob der Besitzer oder Halter mitverantwortlich für das Verhalten seines Vierbeiners ist. Beispiel: Die … Weiter lesen