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Bundesverwaltungsgericht: Pferdesteuer ist zulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Einführen einer Pferdesteuer zulässig ist und kam zu dem Entschluss: Ja, die Kommunen dürfen grundsätzlich eine Pferdesteuer erheben. Von der Steuer ausgenommen sind lediglich Pferde, die aus beruflichen Gründen gehalten werden.

Einen Kommentar zum Thema von Chefredakteurin Claudia Sanders finden Sie hier.

Hier die Pressemitteilung des Bundesverwaltunsggerichts im Wortlaut.

Foto: www.slawik.com
Foto: www.slawik.com

Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass die Ge­mein­den grund­sätz­lich be­rech­tigt sind, auf das Hal­ten und das ent­gelt­li­che Be­nut­zen von Pfer­den für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf eine ört­li­che Auf­wand­steu­er (Pfer­de­steu­er) zu er­he­ben.
Der Hes­si­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (Kas­sel) hatte die Pfer­de­steu­er­sat­zung der be­klag­ten Stadt Bad So­o­den-Al­len­dorf im Rah­men eines Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens über­prüft und für recht­mä­ßig ge­hal­ten. Die Re­vi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hatte es nicht zu­ge­las­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­schwer­de der Klä­ger – eines Rei­ter­ver­eins und meh­re­rer Ein­zel­klä­ger – hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nun zu­rück­ge­wie­sen.
Um die Frage nach der grund­sätz­li­chen Zu­läs­sig­keit einer Pfer­de­steu­er zu be­ant­wor­ten, be­durf­te es nicht der Durch­füh­rung eines Re­vi­si­ons­ver­fah­rens. Schon nach den bis­her ent­wi­ckel­ten Maß­stä­ben steht fest, dass eine ört­li­che Auf­wand­steu­er auf das Hal­ten und ent­gelt­li­che Be­nut­zen von Pfer­den er­ho­ben wer­den darf, so­weit es sich um eine Ein­kom­mens­ver­wen­dung für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf han­delt. Die Be­fug­nis zur Er­he­bung ört­li­cher Auf­wand­steu­ern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grund­ge­setz den Län­dern zu und ist auf die Ge­mein­den über­tra­gen. Eine Auf­wand­steu­er soll die in der Ein­kom­mens­ver­wen­dung für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf zum Aus­druck kom­men­de wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­schuld­ners tref­fen. Ört­lich ist eine Auf­wand­steu­er dann, wenn sie an einen Vor­gang im Ge­mein­de­ge­biet an­knüpft.
Das Hal­ten bzw. die ent­gelt­li­che Be­nut­zung eines Pfer­des geht – ver­gleich­bar der Hun­de­hal­tung oder dem In­ne­ha­ben einer Zweit­woh­nung – über die Be­frie­di­gung des all­ge­mei­nen Le­bens­be­darfs hin­aus und er­for­dert einen zu­sätz­li­chen Ver­mö­gens­auf­wand. Im Hin­blick dar­auf, dass nur die Ein­kom­mens­ver­wen­dung für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf be­steu­ert wer­den darf, be­schränkt die dem Rechts­streit zu­grun­de lie­gen­de Sat­zung den Steu­er­grund auf das Hal­ten und Be­nut­zen von Pfer­den „zur Frei­zeit­ge­stal­tung“ und nimmt Pfer­de, die nach­weis­lich zum Haupt­er­werb im Rah­men der Be­rufs­aus­übung ein­ge­setzt wer­den, von der Steu­er­pflicht aus. Für den er­for­der­li­chen ört­li­chen Bezug kommt es nicht auf den Wohn­ort des Pfer­de­hal­ters, son­dern auf die Un­ter­brin­gung des Pfer­des in der steu­er­er­he­ben­den Ge­mein­de an. Ob die Ge­mein­de über den Zweck der Ein­nah­me­er­zie­lung hin­aus noch wei­te­re Zwe­cke ver­folgt, ins­be­son­de­re den, das be­steu­er­te Ver­hal­ten – hier die Pfer­de­hal­tung – mit­tel­bar zu be­ein­flus­sen, ist für die Recht­mä­ßig­keit der Steu­er­er­he­bung un­er­heb­lich.

BVerwG 9 BN 2.15 – Be­schluss vom 18. Au­gust 2015
Vor­in­stanz:
VGH Kas­sel 5 C 2008/13.N – Be­schluss vom 08. De­zem­ber 2014″