Stand: Sonntag, 15. November 2020 | 8.40 Uhr
Mit dem 2. November 2020 gelten in allen Bundesländern wieder Einschränkungen, davon sind auch Reitsportbetriebe betroffen. Wir dokumentieren hier die entsprechenden Ausführungsbestimmungen für die Länder. Dazu nennen wir die Punkte, bei denen der Reitsport explizit erwähnt ist.
Baden-Württemberg:
Verordnung liegt vor. Quelle ansehen.
Aus den erklärenden Hinweisen (Quelle ansehen): „Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. (…) Training und Wettkämpfe im Profisport dürfen nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden. (…) Reitkurse sind gestattet zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.„
Bayern:
Quelle: Verordnung ansehen
Update 13.11.2020:
„Abweichend hiervon ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen zur Bewegung von Tieren aus zwingenden Gründen des Tierschutzes oder des Tierwohls zulässig.“
Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ist auf Reitplätzen unter freiem Himmel erlaubt.
Konkretisierung:
Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens).“ (Quelle ansehen)
Berlin:
Verordnung liegt vor. (Quelle ansehen)
(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer
anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen
gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Bundes und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Personen ausgeübt wird.
Brandenburg:
Aktuelle Verordnung liegt vor. (Quelle hier)
„Insbesondere für Tiere (z.B. Pferdesport) ist zudem der Tierschutz zu beachten. Die Tiere dürfen selbstverständlich versorgt und bewegt werden, soweit dies für eine artgerechte Haltung erforderlich ist. Dies darf auch auf Sportanlagen erfolgen.“ (Quelle ansehen)
Bremen:
Aktuelle Verordnung liegt vor. (Quelle ansehen.)
Hamburg:
Verordnung liegt vor (Quelle ansehen). Reiter können – wenn das Tierwohl dies zwingend erfordert – auch die Halle benutzen, der Betreiber muss aber die Kontaktdaten/zeit notieren. Die Hamburger Formulierung wirkt allerdings strikter als z.B. die NRW-Vorgaben. Profisportler dürfen auch in Hamburg weiter Wettkämpfe durchführen, allerdings nur ohne Zuschauer.
“ (Erlaubt) ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig. Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 7 zu erheben.
Hessen:
Hessen justiert nach und wird strenger und schließt alle Anlagen, was bedeutet: Nur notwendiges Bewegen zum Tierschutz ist erlaubt. (Quelle ansehen)
In dieser Verordnung (Quelle ansehen) wird der Reitsport auch nicht ausdrücklich erwähnt. „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt (…).“
Mecklenburg Vorpommern:
Verordnung liegt vor, (Quelle ansehen).
Niedersachsen:
Verordnung liegt vor (Quelle ansehen).
Reiter und Pferde werden nicht eigens erwähnt. Profisportler dürfen weiter trainieren und “ Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Personen, die….
wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.“
Wie in allen Bundeländern gilt auch hier: „(…) wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.“
Der Pferdesportverband Hannover hat weitere Handlungsempfehlungen ausgearbeitet, Auszug: Wir empfehlen als grundsätzliche Berechnungsgrundlage für die mögliche
Anzahl der Reiter-/Pferd-Paare auf einer Reitfläche: 150 – 200qm/ Pferd. Wir empfehlen weiter, auf den Außenanlagen und in der Halle lizensierte Trainer als Fachaufsicht (pferdegerechtes Training der Individualsportler → Privat-u.Schulreiter) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Kontaktbeschränkungsvorgaben und zahlenmäßigen Begrenzung
der Sportler. Der Einsatz dieser Fachpersonen liegt im Verantwortungsbereich der Sportanlagen-Betreiber.
Auch die Landkreise haben z.T. eigene FAQs veröffentlicht und eröffnen hierüber möglicherweise erweiterte Möglichkeiten für „Reitunterricht“ – bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Homepages!“ (Quelle ansehen)
Nordrhein-Westfalen:
Quelle: Verordnung ansehen
UPDATE 15.11.2020:
Der Pferdesportverband Westfalen teilt mit:
„Wir haben am frühen Freitagabend eine Mail aus dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) erhalten, über deren Inhalt wir Sie leider informieren müssen.
REITUNTERRICHTSVERBOT
In der Mail setzt das MAGS uns darüber in Kenntnis, dass Reitunterricht unzulässig ist. Eine Differenzierung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht erfolgt dabei nicht. Als rechtlichen Bezug nennt das MAGS dazu die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz der Coronaschutzverordnung. Dort sind die Belange der außerschulischen Bildung geregelt.
In unserem letzten Newsletter vom 10.11.2020 haben wir Ihnen eine anderslautende Information gesendet, nach der Einzelunterricht im Freien erlaubt ist. Wir haben uns dabei auf eine mündliche Aussage und auf eine E-Mail der Corona-Informationsstelle der Staatskanzlei bezogen. Sie bezieht sich auf die Regelung des § 9 (1) der Coronaschutzverordnung. Dort sind die Belange des Sports geregelt. Der Widerspruch ist offensichtlich.
VERBOT EINHALTEN
Für das Erste bitten wir Sie, das Verbot des Unterrichts sehr ernst zu nehmen. Kontrollen durch Ordnungsämter sind möglich und den Weisungen der Behörden ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können geahndet werden. Der Bußgeldkatalog zur CoronaSchVo sieht hier für Verstöße gegen § 7 (Absatz 1 Satz 2) einen Regelsatz von 5.000 Euro vor.
DIE NÄCHSTEN SCHRITTE
Wir hoffen, dass wir in den ersten Tagen der kommenden Woche Näheres erfahren. Wir bewegen uns hier im Schulterschluss und Gespräch mit dem Landessportbund, der gleichermaßen die Zulässigkeit des erlaubten Einzelunterrichts kommuniziert und hierzu unmittelbar mit der NRW-Staatskanzlei im Kontakt ist.
RECHTSWEG
Das MAGS hat auf eine zeitnah erwartete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hingewiesen, von der eine grundsätzliche Klärung zu erwarten ist. Hierzu und zu weiteren Schritten halten wir Sie zeitnah informiert.
Wir bedauern sehr, Ihnen heute diese Nachricht senden zu müssen. Auf Grund der Konsequenzen, die Zuwiderhandlungen haben können, ist das jedoch alternativlos.
Alte Regelung:
- Freizeit- und Amateursport in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist untersagt, aber Individualsport draußen ist erlaubt. Und: Reiten in der Halle auch: „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.“ Hier gilt: In einer 20×40 Halle dürfen sich maximal 4 Reiter aufhalten, das gilt auch für Außenplätze.
- „Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig (…)“, immer unter Einhalten aller Infektionsschutzmaßnahmen. Zuschauer sind nicht erlaubt.
- Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- „Die Beaufsichtigung von Reitern und/oder Personen die für die artgerechte Bewegung der Pferde vorgesehen sind, ist aus Sicherheitsgründen und aus Gründen des Tierschutzes, durch fachlich geschultes Personal möglich. Dies gilt sowohl für die Betreuung von einzelnen als auch für die Betreuung mehrere, sich auf einer Reit- und/oder Bewegungsfläche aufhaltende Pferde/Pferd-Reiterpaare.“ Dies umfasst formal aber nicht Reitunterricht, dieser bleibt nach wie vor untersagt.(Quelle)
Rheinland-Pfalz:
Quelle: Verordnung ansehen
Freizeit- und Amateursport ist verboten, aber: „Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von
Sportanlagen.“ Außerdem: “ Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig„, wobei alle Vorgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden müssen. Zuschauer sind nicht erlaubt.
Das Reiten in der Halle ist erlaubt: „Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.
Die „Auslegungshilfe“ zur Corona-Verordnung (Quelle ansehen) listet alphabetisch auf, was geht und was nicht. Darunter: „Reitkurse gestattet“. Wobei Reitkurs jetzt nichts anderes als Einzelunterricht im Freien meint.
Saarland:
Der Reitsport wird nicht erwähnt (Quelle ansehen). Individualsport, alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ist erlaubt. Auch im Saarland können Berufs- und Spitzensportler unter Einhalten bestimmter Vorsichtsmaßnahmen weiter trainieren (§7).
Sachsen:
Verordnung liegt vor (Quelle ansehen).
Sachsen-Anhalt:
Verordnung liegt vor (Quelle ansehen).
Schleswig Holstein:
Verordnung liegt vor (Quelle ansehen).
Thüringen:
Verordnung liegt vor (Quelle ansehen).
Im Gespräch (am Sonntag, 01.11.2020) mit Rechtsanwalt Nils Michael Becker, was geht, was geht nicht im Pferdebereich?