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Update: Kommenden Dienstag, 31. Januar 2023, ist der Präsident der Tierärztekammer Baden-Württemberg, Thomas Steidl, in einem Facebook Live bei uns zu Gast. Die genaue Uhrzeit geben wir noch bekannt. Wer kein Facebook nutzt: Das Gespräch stellen wir später hier und bei Youtube online.
Der nachfolgende Text ist eine Klarstellung der Bundestierärztekammer. Kurzfassung: Pferde fallen leider auch unter die Hausbesuchsgebühr – ganz gleich, was sonst noch gemeldet wird. Und Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet diese Gebühr zu erheben, andernfalls drohen ihnen Bußgelder. Eine Änderung dieser Vorschrift wäre nur über eine Gesetzesänderung möglich, so die Bundestierärztekammer.
„Bundestierärztekammer e. V.
Hausbesuchsgebühr bei Pferden (Ziff. 40 GOT)
Aufgrund der insb. in der Zeitschrift St. Georg verbreiteten Behauptung, dass alle Pferde landwirtschaftliche Nutztiere sind und die Ziff. 40 GOT ein Fehler sei, sieht sich die BTK zu einer Klarstellung gezwungen:
Die von Bundestierärztekammer (BTK) und Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) bestehende AG „GOT“ hat sich in diversen Telefonkonferenzen mit der Frage der Hausbesuchsgebühr beschäftigt. Die AG möchte betonen, dass sie kein Gremium ist, welches befugt ist, ein Gesetz rechtssicher zu kommentieren. Bei unklaren Formulierungen wird diese Aufgabe den Gerichten zufallen. Nach Auffassung der AG ist die Gesetzeslage aber zurzeit eindeutig:
Bei der GOT handelt es sich um eine Verordnung der Bundesregierung. An diese müssen sich die Tierärzt:innen zwingend halten. Dazu gehört auch die Ziff. 40.
Die BTK ist ein Verein der Landes-/Tierärztekammern und keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat die GOT erstellt und beschlossen. Die Preise beruhen auf einer wissenschaftlichen Studie, die das BMEL in Auftrag gegeben hat, um die tierärztlichen Leistungen zu bewerten. Änderungen der GOT kann nur der Gesetzgeber vornehmen. Nach Auskunft des Federführenden Ministeriums (BMEL) sind derzeit keine Änderungen geplant. Selbst wenn
Änderungen geplant wären, würde das Gesetzgebungsverfahren eine Weile dauern, da Änderungen auch durch den Bundesrat müssen. Bei Ziff. 40 handelt es sich zudem nicht um einen Fehler, sondern um eine Position, die seit dem Entwurf der Studie im Entwurf enthalten war, und die alle Stakeholder zuvor zur Stellungnahme erhalten haben. Die Überwachung der Einhaltung der GOT obliegt den Landes-/Tierärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese müssen Verstöße gegen die GOT ahnden! Alle Praxen, die Hausbesuche machen, auch mobile Praxen – Niedergelassene wie auch Ketten – sind verpflichtet, diese Gebühr zu berechnen. Die Ausnahme von dieser Regel sieht der Gesetzgeber lediglich bei landwirtschaftlichen Nutztieren vor. Laut Auffassung der AG „GOT“
kann nur bei diesen 3 Ausnahmen (Aufzählung nicht abschließend) ein Pferd als landwirtschaftlich gehaltenes Tier eingestuft werden (und somit muss keine Hausbesuchsgebühr berechnet werden):
– Stutenhaltung zur Milchgewinnung
– Pferdehaltung zur Fleischgewinnung (ist nicht identisch mit Eintragung als LM-Tier im Equidenpass)
– Zuchtstute im landwirtschaftlichen Betrieb.
Eine VVVO-Nummer haben auch viele Tierarztpraxen, und auch ein LM-Status eines Pferdes heißt nicht, das dieses landwirtschaftlich gehalten wird. Falls die Zuchtstuten als landwirtschaftliche Nutztiere einzustufen sind, gelten auch deren Fohlen (Nachzucht) für die Dauer des Verbleibs in dieser Landwirtschaft als landwirtschaftlich gehaltene Tiere. Eine anteilige Berechnung ist im Gegensatz zum Weggeld nicht vorgesehen; die Gebühr muss je Besitzer/in erhoben werden. Eine mögliche Ausnahme wäre dann denkbar, wenn z.B. der Stallbesitzer eine/n Tierärztin/Tierarzt beauftragt, alle Pferde in seinem Stall zu impfen und er auch
die Gesamtrechnung begleicht. Auch Tierärzt:innen müssen im Übrigen ihre Angestellten angemessen bezahlen, insbesondere am Abend und am Wochenende. Aufgrund der gestiegenen Praxiskosten und des Personalmangels ist es schwierig genug, z.B. einen funktionierenden Notdienst aufrecht zu erhalten.“