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Schweiz verbietet zwar Rollkur, aber zementiert bestehende FEI-LDR-Regel

Erst schien es eine wirklich gute Nachricht zu sein. Die Schweizer haben ihr Tierschutzgesetz zum 1.1.2014 geändert und in ihm explizit die Rollkur bei Pferden untersagt.Im betreffenden Artikel 21, Absatz h heißt es: Bei Pferden sind zudem verboten: Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).”

Doch was sich auf dem ersten Blick so schön anhört, ist de faco nichts anderes als ein Zementieren bestehender FEI-Regularien. Demnach sind Rollkur und Hyperflexion ja verboten, erlaubt hingegen ist das umstrittene Low-Deep-Round – welches Kritiker als nichts anderes als Rollkur unter neuen Namen beschreiben.

Der Reihe nach: Zu jedem Gesetzestext gehören Erläuterungen, die auch ein Richter zur Hand nehmen wird, falls er in einem solchen Fall entscheiden muss. Den Erläuterungen lässt sich entnehmen, welches Ziel der Gesetzgeber denn eigentlich im Sinne hatte, als er  – wie hier – den Artikel schuf.

In den Erläuterungen zum neuen Schweizer Tierschutzgesetz lässt sich das folgende zur Rollkur nachlesen:

“Neu soll in der TSchV auch die sogenannte Rollkur als ausdrücklich als eine beim Pferd verbotene Handlung aufgeführt werden. (…) Tierschutzrelevant sind Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung des Reiters bzw. falsche Verwendung des Hilfsmittels sowie die unnatürliche Haltung des Pferdes offensichtlich sind und die Hyperflexion über mehrere Minuten andauert. Die Fédération Equestre Internationale (FEI) beschreibt diese das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigende Trainingsmethode in ihren Richtlinien ausführlich.”

In den Erläuterungen wird also ausdrücklich Bezug genommen auf die bestehenden FEI-Regeln. Und diese verbieten schon seit Jahren die Rollkur und auch die Hyperflexion. Erlaubt aber ist das sogenannte Low-Deep-Round. Die einzigen “Unterschied” zur Rollkur: Es darf nur zehn Minuten am Stück – und ohne Gewalteinwirkung – geschehen. Dann muss es eine Pause geben, wobei noch nicht einmal festgelegt ist, wie lange die Pause dauern sollte.

Wer also gehofft hatte, dass fortan die Bilder von eingerollten Pferden auf Schweizer Abreiteplätze verschwinden – könnte bitter enttäuscht werden. Das neue Tierschutzgesetz zementiert quasi die FEI-Regeln – den Pferden ist damit nicht geholfen.

Nach dem deutschen Tierschutzgesetz ist Rollkur in seiner ursprünglichen Form ohnehin längst verboten – ohne dass der Begriff “Rollkur” explizit erwähnt wird. Denn hier wird alles unter Strafe gestellt, was einem Tier Scherzen ohne vernünftigen Grund zufügt. Im vergangenen Jahr ist eine Reiterin aus Bayern deswegen von einem Amtsgericht auch verurteilt worden.

 

Wichtiger als einzelne nationale Regeln, wären überarbeitete FEI-Regeln, wonach alles rund um Rollkur-Hyperflexion-LDR tatsächlich komplett verboten ist. Alles andere ist nur Augenwischerei.

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Foto: Julia Rau

 

Hier finden Sie den gesamten Gesetzestext.

Und hier können Sie die – noch wichtigeren – Erläuterungen zum Gesetzestext nachlesen.